TierSchG
Tierschutzgesetz
§1
Wozu
gibt es das TierSchG?
Um
das Leben & Wohlbefinden der Tiere zu schützen.
Im
Grundsatz steht..
...niemand
darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder
Schäden zufügen.
§2
Zweiter Abschnitt Tierhaltung
a)Wenn
man ein Tier halten will, gibt es bestimmte Anforderungen, an die
Haltung von Tieren, die eine Person einhalten muss..
...hinsichtlich
der Bewegunsmöglichkeit und Gemeinschaftsbedürfnisse der Tiere.
...sowie
Anforderungen der Unterbringung, der Fütterungs- & der
Getränkvorrichtungen, dass diese vorhanden sind.
Und
das die Lichtverhältnisse und das Raumklima angemessen sind.
...Außerdem
dürfen Tiere nur gehalten werden, wenn eine Person Fähigkeiten und
Kenntnisse nachweisen kann.
Wird
das Wohlsein der Tiere überwacht?
Ja
von Veterinär- Lebensmittelüberwachungsämter, der
nach Landesrecht zuständigen Landkreise und kreisfreien Städte,
überwachen die Einhaltung der geltenden Tierschutzvorschriften in
landwirtschaftlichen Tierhaltungen, in Schlachtstätten, bei
Tiertransportunternehmen, in Tiergärten, in Zirkusunternehmen, in
Versuchstierhaltungen, im Zoofachhandel, in gewerbsmäßig
betriebenen Reit- und Fuhrunternehmen und Hundezuchten u.v.a.m. Sie
bearbeiten entsprechende Anträge zum Halten von Tieren nach § 11
Tierschutzgesetz, und überprüfen die notwendigen Sachkenntnisse der
Tierhalter.
Was
wird Überwacht bzw. Kontrolliert?
Kontrolliert
wird:- beim Tierhalter
- die allgemeinen Haltungsbedingungen
- der Umgang mit den Tieren
- die artgerechte Versorgung mit Futter und Tränkwasser
- die Bewegungsmöglichkeit/die Besatzdichte
- die Beleuchtung/das Stallklima
- die Funktionssicherheit technischer Anlagen
- die Havarieprävention
- die Sachkenntnisse der Tierhalter etc.
- in Schlachtstätten
- die Besatzdichte auf dem Tiertransporter
- die Tierentladung/die Tierunterkünfte
- die Tiertreibewege
- die Betäubungsanlagen/die Sachkunde der Betäuber etc.
- bei Tiertransporten
- die Transportfahrzeuge
- die Transportfähigkeit der Tiere
- die Besatzdichte
- die Be- und Entladung
- die Transportpläne
- die Sachkunde der Beförderer etc.
Außderdem
steht im §2, dass das
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, den Haltern
vorschreiben kann bzw. von Ihm verlangen kann, dass Aufzeichnungen
einschließlich der Pflege gemacht werden. Um 'Ergebnisse des
Wohlseins des Tieres nachzugehen. Diese Aufzeichnungen sollen
aufbewahrt werden und bei verlangen, vorgelegt werden.
(Ministererium
ist einer der Obersten Behörden. Ämter bzw. Behörden sind
staatliche Einrichtungen.)
§2a)
(3)
Dürfen
Tierversuche durchgeführt werden?
Ja,
es dürfen Tierversuche, im Zwecke der Forschung, durchgeführt
werden.
Diese
Tierversuche sind für wissenschaftliche Zwecke und dürfen nur
durchgeführt werden, wenn die Anforderungen von der Haltung der
Tieren vorhanden sind, sowie die Transportfähigkeit wenn das Tier
befördert werden soll.
Zu
den Anforderungen der Transportfähigkeit gehört z.B., dass immer
ein Betreuer, beim Befördern des Tieres dabei sein muss. Der
Betreuer muss ebenso Fähigkeiten und Kenntnisse nachweisen können.
Außerdem muss er noch vor dem Transport prüfen, ob das Tier
überhaupt Transportfähig ist.
3§
Es ist verboten...
1.
einem Tier außer in Notfällen, Leistungen abzuverlangen, denen es
wegen seines Zustandes offensichtlich nicht gewachsen ist, dies gilt
auch bei Tieren, bei denen Eingriffe oder Behandlungen vorgenommen
worden sind, und durchdie das Tier einen leistungsmindernden,
körperlichen Zustand erlitt und nicht mehr in der Lage ist, das
jeweilige gewollte auszuführen, sind dem Tier ebenso Leistungen
abzuverlangen.
Kurz:
Es ist verboten von einem Tier Leistungen zu verlangen, den es
offensichtlich nicht gewachsen ist oder die durch seinen veränderten
Zustand, durch z.B. Eingiffe oder Behandlungen, nicht mehr ausführen
kann.
3.Es
ist verboten...
...im
Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier
auszusetzen oder zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder
sich der Halter- oder Betreuerpflich zu entziehen.
Kurz:
Es ist verboten ein Tier auszusetzen.
8.
a) Es ist verboten...
...ein
Tier zu einem aggressiven Verhalten auszubilden oder abzurichten, die
Ihm selbst oder anderern seiner Artgenossen, zu Schmerzen leiden oder
Schäden führt.
Kurz:
Es ist verboten Tiere zum aggressiven Verhalten auszubilden, das Ihm
oder anderen Artgenossen schaden kann.
9.
Es ist verboten...
...einem
Tier durch Anwendung von Zwangsfutter einzuverleiben, sofern dies
nicht aus Gesundheitlichen Gründen erforderlich ist.
Kurz:
Es ist verboten Tiere zum Essen zu zwingen.
10.
Ebenso ist es verboten einem Tier Futter darzureichen, das
dem Tier Schmerz, Leiden oder Schäden verursacht.
Kurz:
Es ist verboten Tiere mit schädlichen Sachen zu füttern, oder mit
Sachen, die es nicht verträgt.
11.
Es ist verboten....
...ein
Gerät zu verwenden, das durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße
Verhalten des schadet.
12.Ein
Tier darf nicht als Preis, Belohnung,Gewinn oder ähnliches ausgelobt
werden.
§4
Töten von Tieren
Ein
Tier darf nur unter Schmerzausschaltung(Beträubung) in einem Zustand
der Wahrnehmungslosigkeit und Empfindungslosigkeit getötet werden.
Außnahmen
sind die Jagd oder im Rahmen der Schädlingsbekämpfung,
wenn
hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen.
Ein
Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und
Fähigkeiten hat.
§4
a)
(1)Dies
gilt auch bei Schlachtungen, ein Tier muss betäubt sein.
(2)Ausnahmen
gibt’s aber auch hier, wie z.B. bei Notschlachtungen oder mit einer
Ausnahmegenehmigung für ein Schlachten ohne Betäubung, hier kein
Bedarf einer Betäubung laut Gesetz.
§5
Vierter Abschnitt Eingriffe von Tieren
Bei
Eingriffen von Tieren, muss betäubt werden, wenn Scherzen bei diesem
Eingiff entstehen können.
Auch
hier gibt es wieder Ausnahmen, eine Betäubung ist z.B. nicht
notwendig,
wenn
dies z.B. ein Eingriff wie bei uns Menschen sind und die Scherzen
geringfügiger sind als die verbundene Beeinträchtigung durch die
Betäubung und das folgende Befinden des Tieres.
Eine
Betäubung kann auch dann „weggelassen“ werden, wenn ein Tierarzt
das Urteil erlässt, das eine Betäubung nicht durchführbar ist.
§6
Im
§6 steht zwar drin, das es
verboten ist, Körperteile von Tieren zu Amputieren, Organe oder
Gewebe zu zerstören oder das es verboten ist Organe von Tiere zu
entnehmen, dies ist aber Wiederrum für die Wissenschaft erlaubt.
§7
§7..erklärt
das es Tiere gibt, die extra für wissenschaftliche Zwecke, also
Tierversuche bestimmt sind.
Im
§7 Nr. 2. steht geschrieben, das
Tierversuche durchgeführt werden dürfen, aber dass die Tiere nur
im Umfang belastet werden dürfen und dies unerlässlich für
wissenschaftliche Zwecke ist.
Diese
Tierversuche dürfen nur von Personen geplant und durchgeführt
werden,
die
die dafür die Erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten haben.
Als
Tierversuche gelten auch Eingiffe und Behandlungen, die nicht für
Versuchszwecke dienen,
1.
z.B. für die Herstellung oder Gewinnung von Kosmetik.
TierSchG Referat:
→
Ich erzähl euch etwas über das
Tierschutzgesetz:
→
Das Tierschutzgesetz ist dafür
da um das Leben & Wohlbefinden der Tiere zu schützen.
Niemand
darf ohne einen vernünftigen Grund (z.B. Notwehr), einem Tier,
Schmerzen, Leiden oder Schaden zufügen.
→
Ein Tier darf nur unter
Betäubung in einem Zustand der Wahrnehmungslosigkeit &
Empfindungslosigkeit, getötet werden.
→
Ausnahmen sind hier z.B. die
Jagd oder die Schädlingsbekämpfung.
→
Bei Schlachtungen müssen Tiere
ebenfalls betäubt sein.
→
Ausnahmen gibt’s auch
hier wie z.B. die Schädlingsbekämfung( z.B. Vogelgrippe)Oder
Notschlachtungen.(Das Tier muss wegen einer Verletzung möglichst
schnell geschlachtet werden, um das Fleisch noch verwerten zu können)
→
Auch bei Eingriffen von Tieren
muss betäubt werden, wenn bei diesem Eingriff Schmerzen entstehen
können. Und auch hier gibt es wieder Ausnahmen. Zum Beispiel dürfen
Eingriffe ohne Betäubung nur gemacht werden, wenn es ein Eingriff
wie bei uns Menschen ist, und die Scherzen geringfügiger sind, als
die verbundene Beeinträchtigung durch die Betäubung und das
folgende Befinden des Tieres.(Heißt also das der Zustand der
Betäubung schlimmer ist, als der Eingriff)
→
Eine Betäubung kann ebenfalls
weggelassen werden, wenn ein Tierarzt das Urteil erlässt, dass eine
Betäubung nicht durchführbar ist.
→
Es steht zwar im
Tierschutzgesetz drin, dass es verboten ist, Körperteile von Tieren
zu amputieren, Organe, Gewebe zu zerstören oder zu entnehmen, dies
ist aber Wiederum für die Wissenschaft erlaubt.
→
Es gibt auch Tiere die extra für
wissenschaftliche Zwecke bestimmt sind. Diese Tierversuche dürfen
nur durchgeführt werden, wenn das Tier nur im Umfang belastet wird
und diese Versuche unerlässlich für wissenschaftliche Zwecke ist.
→
Die Tierversuche dürfen auch
nur von Personen durchgeführt werden, die die Erforderlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten haben.
Wer Eingriffe vornehmen darf und unter welchen Voraussetzungen findet ihr unter dem folgendem Link:
Wer Eingriffe vornehmen darf und unter welchen Voraussetzungen findet ihr unter dem folgendem Link:
→
Als Tierversuche gelten auch
Eingriffe und Behandlungen, die nicht für Versuchszwecke dienen wie
z.B. für die Herstellung und Gewinnung von Kosmetik.
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