Sonntag, 4. Oktober 2015

Tierschutz Refarat

Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/BJNR012770972.html

TierSchG
Tierschutzgesetz

§1
Wozu gibt es das TierSchG?
Um das Leben & Wohlbefinden der Tiere zu schützen.

Im Grundsatz steht..
...niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

§2 Zweiter Abschnitt Tierhaltung
a)Wenn man ein Tier halten will, gibt es bestimmte Anforderungen, an die Haltung von Tieren, die eine Person einhalten muss..
...hinsichtlich der Bewegunsmöglichkeit und Gemeinschaftsbedürfnisse der Tiere.
...sowie Anforderungen der Unterbringung, der Fütterungs- & der Getränkvorrichtungen, dass diese vorhanden sind.
Und das die Lichtverhältnisse und das Raumklima angemessen sind.
...Außerdem dürfen Tiere nur gehalten werden, wenn eine Person Fähigkeiten und Kenntnisse nachweisen kann.

Wird das Wohlsein der Tiere überwacht?
Ja von Veterinär- Lebensmittelüberwachungsämter, der nach Landesrecht zuständigen Landkreise und kreisfreien Städte, überwachen die Einhaltung der geltenden Tierschutzvorschriften in landwirtschaftlichen Tierhaltungen, in Schlachtstätten, bei Tiertransportunternehmen, in Tiergärten, in Zirkusunternehmen, in Versuchstierhaltungen, im Zoofachhandel, in gewerbsmäßig betriebenen Reit- und Fuhrunternehmen und Hundezuchten u.v.a.m. Sie bearbeiten entsprechende Anträge zum Halten von Tieren nach § 11 Tierschutzgesetz, und überprüfen die notwendigen Sachkenntnisse der Tierhalter.

Was wird Überwacht bzw. Kontrolliert?
Kontrolliert wird:
  • beim Tierhalter
    • die allgemeinen Haltungsbedingungen
    • der Umgang mit den Tieren
    • die artgerechte Versorgung mit Futter und Tränkwasser
    • die Bewegungsmöglichkeit/die Besatzdichte
    • die Beleuchtung/das Stallklima
    • die Funktionssicherheit technischer Anlagen
    • die Havarieprävention
    • die Sachkenntnisse der Tierhalter etc.
  • in Schlachtstätten
    • die Besatzdichte auf dem Tiertransporter
    • die Tierentladung/die Tierunterkünfte
    • die Tiertreibewege
    • die Betäubungsanlagen/die Sachkunde der Betäuber etc.
  • bei Tiertransporten
    • die Transportfahrzeuge
    • die Transportfähigkeit der Tiere
    • die Besatzdichte
    • die Be- und Entladung
    • die Transportpläne
    • die Sachkunde der Beförderer etc.
Außderdem steht im §2, dass das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, den Haltern vorschreiben kann bzw. von Ihm verlangen kann, dass Aufzeichnungen einschließlich der Pflege gemacht werden. Um 'Ergebnisse des Wohlseins des Tieres nachzugehen. Diese Aufzeichnungen sollen aufbewahrt werden und bei verlangen, vorgelegt werden.

(Ministererium ist einer der Obersten Behörden. Ämter bzw. Behörden sind staatliche Einrichtungen.)

§2a) (3)

Dürfen Tierversuche durchgeführt werden?
Ja, es dürfen Tierversuche, im Zwecke der Forschung, durchgeführt werden.
Diese Tierversuche sind für wissenschaftliche Zwecke und dürfen nur durchgeführt werden, wenn die Anforderungen von der Haltung der Tieren vorhanden sind, sowie die Transportfähigkeit wenn das Tier befördert werden soll.

Zu den Anforderungen der Transportfähigkeit gehört z.B., dass immer ein Betreuer, beim Befördern des Tieres dabei sein muss. Der Betreuer muss ebenso Fähigkeiten und Kenntnisse nachweisen können. Außerdem muss er noch vor dem Transport prüfen, ob das Tier überhaupt Transportfähig ist.

Es ist verboten...
1. einem Tier außer in Notfällen, Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines Zustandes offensichtlich nicht gewachsen ist, dies gilt auch bei Tieren, bei denen Eingriffe oder Behandlungen vorgenommen worden sind, und durchdie das Tier einen leistungsmindernden, körperlichen Zustand erlitt und nicht mehr in der Lage ist, das jeweilige gewollte auszuführen, sind dem Tier ebenso Leistungen abzuverlangen.

Kurz: Es ist verboten von einem Tier Leistungen zu verlangen, den es offensichtlich nicht gewachsen ist oder die durch seinen veränderten Zustand, durch z.B. Eingiffe oder Behandlungen, nicht mehr ausführen kann.

3.Es ist verboten...
...im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflich zu entziehen.
Kurz: Es ist verboten ein Tier auszusetzen.

8. a) Es ist verboten...
...ein Tier zu einem aggressiven Verhalten auszubilden oder abzurichten, die Ihm selbst oder anderern seiner Artgenossen, zu Schmerzen leiden oder Schäden führt.
Kurz: Es ist verboten Tiere zum aggressiven Verhalten auszubilden, das Ihm oder anderen Artgenossen schaden kann.

9. Es ist verboten...
...einem Tier durch Anwendung von Zwangsfutter einzuverleiben, sofern dies nicht aus Gesundheitlichen Gründen erforderlich ist.
Kurz: Es ist verboten Tiere zum Essen zu zwingen.

10. Ebenso ist es verboten einem Tier Futter darzureichen, das dem Tier Schmerz, Leiden oder Schäden verursacht.
Kurz: Es ist verboten Tiere mit schädlichen Sachen zu füttern, oder mit Sachen, die es nicht verträgt.

11. Es ist verboten....
...ein Gerät zu verwenden, das durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten des schadet.

12.Ein Tier darf nicht als Preis, Belohnung,Gewinn oder ähnliches ausgelobt werden.

§4 Töten von Tieren
Ein Tier darf nur unter Schmerzausschaltung(Beträubung) in einem Zustand der Wahrnehmungslosigkeit und Empfindungslosigkeit getötet werden.

Außnahmen sind die Jagd oder im Rahmen der Schädlingsbekämpfung,
wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen.

Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.

§4 a)
(1)Dies gilt auch bei Schlachtungen, ein Tier muss betäubt sein.

(2)Ausnahmen gibt’s aber auch hier, wie z.B. bei Notschlachtungen oder mit einer Ausnahmegenehmigung für ein Schlachten ohne Betäubung, hier kein Bedarf einer Betäubung laut Gesetz.

§5 Vierter Abschnitt Eingriffe von Tieren
Bei Eingriffen von Tieren, muss betäubt werden, wenn Scherzen bei diesem Eingiff entstehen können.

Auch hier gibt es wieder Ausnahmen, eine Betäubung ist z.B. nicht notwendig,
wenn dies z.B. ein Eingriff wie bei uns Menschen sind und die Scherzen geringfügiger sind als die verbundene Beeinträchtigung durch die Betäubung und das folgende Befinden des Tieres.
Eine Betäubung kann auch dann „weggelassen“ werden, wenn ein Tierarzt das Urteil erlässt, das eine Betäubung nicht durchführbar ist.

§6
Im §6 steht zwar drin, das es verboten ist, Körperteile von Tieren zu Amputieren, Organe oder Gewebe zu zerstören oder das es verboten ist Organe von Tiere zu entnehmen, dies ist aber Wiederrum für die Wissenschaft erlaubt.



§7
§7..erklärt das es Tiere gibt, die extra für wissenschaftliche Zwecke, also Tierversuche bestimmt sind.

Im §7 Nr. 2. steht geschrieben, das Tierversuche durchgeführt werden dürfen, aber dass die Tiere nur im Umfang belastet werden dürfen und dies unerlässlich für wissenschaftliche Zwecke ist.

Diese Tierversuche dürfen nur von Personen geplant und durchgeführt werden,
die die dafür die Erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten haben.

Als Tierversuche gelten auch Eingiffe und Behandlungen, die nicht für Versuchszwecke dienen,

1. z.B. für die Herstellung oder Gewinnung von Kosmetik.

TierSchG Referat:

Ich erzähl euch etwas über das Tierschutzgesetz:

Das Tierschutzgesetz ist dafür da um das Leben & Wohlbefinden der Tiere zu schützen.
Niemand darf ohne einen vernünftigen Grund (z.B. Notwehr), einem Tier, Schmerzen, Leiden oder Schaden zufügen.

Ein Tier darf nur unter Betäubung in einem Zustand der Wahrnehmungslosigkeit & Empfindungslosigkeit, getötet werden.

Ausnahmen sind hier z.B. die Jagd oder die Schädlingsbekämpfung.

Bei Schlachtungen müssen Tiere ebenfalls betäubt sein.

Ausnahmen gibt’s auch hier wie z.B. die Schädlingsbekämfung( z.B. Vogelgrippe)Oder Notschlachtungen.(Das Tier muss wegen einer Verletzung möglichst schnell geschlachtet werden, um das Fleisch noch verwerten zu können)

Auch bei Eingriffen von Tieren muss betäubt werden, wenn bei diesem Eingriff Schmerzen entstehen können. Und auch hier gibt es wieder Ausnahmen. Zum Beispiel dürfen Eingriffe ohne Betäubung nur gemacht werden, wenn es ein Eingriff wie bei uns Menschen ist, und die Scherzen geringfügiger sind, als die verbundene Beeinträchtigung durch die Betäubung und das folgende Befinden des Tieres.(Heißt also das der Zustand der Betäubung schlimmer ist, als der Eingriff)

Eine Betäubung kann ebenfalls weggelassen werden, wenn ein Tierarzt das Urteil erlässt, dass eine Betäubung nicht durchführbar ist.

Es steht zwar im Tierschutzgesetz drin, dass es verboten ist, Körperteile von Tieren zu amputieren, Organe, Gewebe zu zerstören oder zu entnehmen, dies ist aber Wiederum für die Wissenschaft erlaubt.

Es gibt auch Tiere die extra für wissenschaftliche Zwecke bestimmt sind. Diese Tierversuche dürfen nur durchgeführt werden, wenn das Tier nur im Umfang belastet wird und diese Versuche unerlässlich für wissenschaftliche Zwecke ist.
Die Tierversuche dürfen auch nur von Personen durchgeführt werden, die die Erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten haben.

Wer Eingriffe vornehmen darf und unter welchen Voraussetzungen findet ihr unter dem folgendem Link:


Als Tierversuche gelten auch Eingriffe und Behandlungen, die nicht für Versuchszwecke dienen wie z.B. für die Herstellung und Gewinnung von Kosmetik.


Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen